Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Schrift: größer | kleiner | Druckversion
Logo: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Zurück zur Startseite aqs.rlp.de
Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen
  • Aktuelles
  • Schulentwicklung in Rheinland-Pfalz
  • Externe Evaluation
    • Was ist externe Evaluation
    • Gesetzliche Grundlagen
    • Empirische Konzeption
    • Ergebnisrückmeldung
    • Unser Qualitätsverständnis
    • Datenschutz
    • Glossar
    • Handbuch
  • Informationen zum Evaluationsbesuch
  • Wie geht es weiter
  • Wir über uns
  • Koreferenten
  • Stimmen aus der Praxis
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
Startseite > Externe Evaluation > Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen der externen Evaluation in Rheinland-Pfalz

Das Schulgesetz von Rheinland-Pfalz bietet die gesetzliche Grundlage der externen Evaluation.
Der § 23 des Schulgesetztes betont die Selbstständigkeit der Schulen bei Schulentwicklung und Qualitätssicherung.
Im § 97a des Schulgesetzes sind Aufgabe und Arbeit der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit (AQS) beschrieben. 

Selbstständigkeit der Schulen
§ 23 Schulgesetz (SchulG)

(1) Die Schulen haben das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen. Sie sind in diesem Rahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich.

(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte fest, um die Qualität schulischer Arbeit zu entwickeln und zu sichern. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen dieser Ziele (interne Evaluation) und nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Maßnahmen zur externen Evaluation, insbesondere den Maßnahmen der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen sowie an internationalen, länderübergreifenden und landesinternen Vergleichsuntersuchungen, teil. Sie schließen Zielvereinbarungen mit der Schulbehörde.

(3) Schulleiterinnen und Schulleitern können dienst- und arbeitsrechtliche Aufgaben und Zuständigkeiten des Dienstherrn übertragen werden. In die Auswahl von Lehrkräften können Schulen einbezogen werden; das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbstständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere regeln die Schulordnungen.

Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen
§ 97 a Schulgesetz (SchulG)

(1) Die Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen ist als Teil der Schulbehörde organisatorisch unabhängig von der Schulaufsicht und arbeitet im Rahmen der Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums fachlich mit der Schulaufsicht zusammen. Sie dient der Verbesserung der pädagogischen Qualität der Schulen.

(2) Sie ermittelt schulbezogen und schulübergreifend zentrale Elemente der schulischen Qualität nach Standards und Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums.

(3) Schulen und Schulträger sind verpflichtet, an den Evaluationen der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen teilzunehmen. Das gilt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Schüler- und Elternvertretungen, soweit § 67 Abs. 2 nicht entgegensteht.

(4) Die Ergebnisse sind Grundlage für die zwischen Schulbehörde und Schulen zu schließenden Zielvereinbarungen und die weitere Schulqualitätsarbeit gemäß § 23 Abs. 2. 

Quelle: Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004

Link zum Schulgesetz